Es gibt momentan drei Gruppen, die impfberechtigt sind:
- Personen über 80 Jahren
- Bestimmte Berufsgruppen (siehe nächster Abschnitt)
- Menschen, die aufgrund einer außergewöhnlichen medizinischen Situation dringend vorzeitig geimpft werden sollen
Folgende Berufsgruppen können nach Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung geimpft werden:
- Bewohner*innen und Mitarbeitende der Pflege und Betreuung von stationären Pflegeeinrichtungen
- Personal von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten (einschließlich der Personen, die im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag tätig sind, z.B. Hauswirtschaftshilfen)
- Rettungsdienstpersonal
- Beschäftigte von Tagespflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften
- Hauptamtlich und ehrenamtlich Tätige in Hospizen und von ambulanten Hospizdiensten
- Ärzt*innen
- Zahnärzt*innen
- Praxispersonal
- Osteopath*innen
- Podolog*innen
- Hebammen
- Physiotherapeut*innen
- Orthopädiemeister*innen
- Beschäftigte von Sanitätshäusern
- Logopäd*innen
- Beschäftigte im Öffentlichen Gesundheitsdienst
- Beschäftigte der ambulanten Spezialpflege, z.B. der Stoma- und Wundversorgung, wenn sie patientennah erbracht wird
- Personal im öffentlichen Gesundheitsdienst
- Personal der Blut- und Plasmaspendedienste
- Personal der Impfzentren
- Personal der Testzentren
- Polizeikräfte mit regelmäßigem Bürgerkontakt (z.B. Einsatzhundertschaft)
Darüber hinaus sind diese Berufsgruppen impfberechtigt, sofern sie regelmäßig in vollstationären Einrichtungen tätig werden und eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung vorlegen:
- Betreuungsrichter*innen sowie Rechtspfleger*innen im Sinne von Betreuungsrechtspfleger*innen
- Prüf- und Begutachtungskräfte insbesondere der Medizinischen Dienste
- Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern
- Fußpfleger*innen
- Frisör*innen
- Seelsorger*innen
- Medizinprodukteberater*innen bei der Operationsbegleitung in Krankenhäusern und bei ambulanten Operationen
- Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- und Prüftätigkeiten ausüben, insbesondere der Medizinischen Dienste
Durch den 9. Erlass des Landes NRW, ab dem 08. März 2021:
- Personen, die in Kindertagesstätten, heilpädagogischen Kindertagesstätten, Grundschulen, Förderschulen, Kindertagespflege und Einrichtungen der Jugendhilfe (Heime / sonstiges betreutes Wohnen) tätig sind. Dazu gehören Lehrkräfte, Erzieher, Integrationshelfer/ Schulbegleiter, Sozialarbeiter, OGS Personal an Grundschulen, Frühförderpersonal
- Personal von Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Behinderteneinrichtungen)
- Zu den Impfberechtigten in diesen Einrichtungen zählen alle Personen, die sich dienstlich während der Schul- oder Dienstzeiten im Gebäude aufhalten und Kontakt zu den Schülern oder Beschäftigten haben.
- Für diese Einrichtungen soll es gesonderte Impftermine geben, die Koordination der Termine erfolgt über das Impfzentrum.